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Der Senat sieht daher von einer Vorlage an das BVerfG ab. a) Das Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit (vgl. u.a.

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2) der Besteuerung mit Sportwettensteuer unterfallen. Eine solche Abgrenzung nach inländischen und ausländischen Wettumsätzen regelt in Bezug auf die Buchmachersteuer nur § 16 RennwLottG, dort aber allein beschränkt auf die Frage der Zuweisung der Rückvergütung an Rennvereine. Das Ergebnis, Wettumsätze ausländischer Buchmacher ohne Örtlichkeit im Inland von § 11 RennwLottStG nicht erfassen und damit unter die Regelung des § 17 Abs. 2 RennwLottG fallen zu lassen, wird zudem durch den Verweis in § 27 Abs. 2 Satz 2 GlüStV auf § 4 Abs.

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5 GlüStV bestätigt. Denn Ziel dieser Verweisung ist es, aus dem Ausland angebotene Rennwetten den aus dem Ausland angebotenen Sportwetten gleichzustellen (Ennuschat in Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., § 27 GlüStV Rz 20). Diesem Ergebnis entspricht weiter, dass der Gesetzgeber Buchmacher mit vorhandener inländischer Erlaubnis aus der Neuregelung der Sportwettenbesteuerung in § 17 Abs. 2 RennwLottG herausnehmen und insoweit die vor dem Inkrafttreten der Regelung am 01.07.2012 geltende Systematik der Erhebung von Totalisator- und Buchmachersteuer auf Rennwetten im Inland beibehalten wollte (vgl. BTDrucks 17/8494, S. BVerfG-Urteil vom 26.07.2005 - 1 BvR 782/94, 1 BvR 957/96, BVerfGE 114, 1, unter I.3.a, Rz 187, m.w.N.) soll die Betroffenen befähigen, die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen, damit sie ihr Verhalten danach ausrichten können.

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Die Bestimmtheitsanforderungen dienen auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen. Zudem dienen die Normenbestimmtheit und die Normenklarheit dazu, die Gerichte in die Lage zu versetzen, getroffene Maßnahmen anhand rechtlicher Maßstäbe zu kontrollieren (vgl. u.a. BVerfG-Urteil in BVerfGE 114, 1, unter I.3.a, Rz 187, m.w.N.).

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8 f.). Für Buchmacher, die über eine Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde verfügten und ein stationäres Inlandsgeschäft betrieben, sollte sich mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten nichts ändern. Damit sollte auch sichergestellt werden, dass aus dem inländischen Aufkommen der Buchmachersteuer bis zu 96 % den Rennvereinen zugewiesen werden können (§ 16 RennwLottG). Hingegen sollten Wetten von Anbietern aus dem Ausland mit inländischen Kunden, die mangels Örtlichkeiten im Inland bis Juni 2012 nicht besteuert wurden, erstmals nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr.

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2 RennwLottG in die Besteuerung einbezogen werden. b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze schuldet die Klägerin keine Buchmachersteuer nach § 11 Abs. 1 RennwLottG. Die Klägerin hat ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU). Sie betrieb nach den Feststellungen des FG im Streitzeitraum Juli 2012 keine Örtlichkeiten im Inland, in der Wetten abgeschlossen oder vermittelt worden sind. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass eine Norm überhaupt keine Auslegungsprobleme aufwerfen darf. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr dann genügt, wenn diese mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (vgl. u.a. BVerfG-Beschluss vom 27.11.1990 - 1 BvR 402/87, BVerfGE 83, 130, unter B.I.3.d, Rz 45; BFH-Urteil vom 22.09.2016 - IV R 2/13, BFHE 255, 225, BStBl II 2017, 165).

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b) Nach diesen Grundsätzen wirft § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RennwLottG insbesondere im Verhältnis zu § 11 RennwLottG zwar Auslegungsfragen hinsichtlich der Steuerbarkeit der Tätigkeit der Klägerin auf. Trotzdem gelangt der erkennende Senat im Hinblick auf den Wortlaut und die Gesetzeshistorie der Regelung nicht zu der für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG hinreichenden Überzeugung von der fehlenden Bestimmtheit und Klarheit der Norm. Denn die Vorschrift lässt sich anhand des Gesetzeswortlauts, der Gesetzeshistorie und der Gesetzesbegründung so weit konkretisieren, dass sie dem Bestimmtheitsgebot genügt.

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aa) Es war für den Gesetzesadressaten ‑‑hier den ausländischen Anbieter von Pferdewetten‑‑ bereits anhand einer Analyse des Gesetzeswortlauts erkennbar, dass Rennwetten auch unter die Besteuerung nach § 17 Abs. 2 RennwLottG fallen und der Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage zu erklären war. Für die Klägerin war ersichtlich, dass sie mangels inländischer Örtlichkeit, mangels im Inland tätiger Personen sowie mangels entsprechender Erlaubnis sowohl bis als auch nach dem 30.06.2012 nicht der Besteuerung nach § 11 RennwLottG unterfiel.

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100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) erforderlichen bet wettanbieter bonus vergleich Überzeugung, dass die Besteuerung ausländischer Buchmacher nach § 17 Abs. 2 RennwLottG gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit verstößt. Dies wird anhand der bis 30.06.2012 geltenden Besteuerungspraxis bestätigt, wonach die im Ausland ansässigen Anbieter von Rennwetten nicht zur Besteuerung nach § 11 RennwLottG herangezogen wurden (vgl. Unter Heranziehung des Wortlauts des § 17 Abs. 2 RennwLottG und ergänzend nach einem Blick in die Gesetzesbegründung konnte die Klägerin ab 01.07.2012 von einer Steuerbarkeit ausgehen, was sich auch anhand der von ihr abgegebenen Steueranmeldung für den Streitzeitraum zeigt. bb) Es war für die Klägerin als Gesetzesadressat nicht überraschend, als ausländischer Anbieter von Sportwetten erstmals ab dem 01.07.2012 in die Besteuerung einbezogen zu werden.

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An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Klägerin am 22.06.2015 eine Buchmachererlaubnis nach § 2 Abs. 1 RennwLottG erteilt worden ist. Diese Erlaubnis bezog sich nur auf das "Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten im Internet". Die Erlaubnis berechtigte "nicht zur Ausübung einer terrestrischen Buchmachertätigkeit" im Inland. Der erkennende Senat kommt nicht zu der für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art. Dem Gesetzgeber war bekannt, dass ausländische bet fussball wetten tipps wochenende Anbieter von Sportwetten und damit auch von Rennwetten nach der bis zum 30.06.2012 geltenden Rechtslage nicht besteuert wurden (vgl. BTDrucks 17/8494, S.

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Da die Buchmachersteuer nach § 11 i.V.m. § 12 RennwLottG ohne Rücksicht darauf entsteht, ob der Buchmacher über eine Erlaubnis verfügt oder nicht, wäre eine Besteuerung nach § 17 Abs. 2 RennwLottG wegen Vorgreiflichkeit des § 11 RennwLottG ausgeschlossen. Es wäre zu prüfen, ob die Klägerin nur mit ihren inländischen Wetteinsätzen der Besteuerung unterfiele oder ob sie auf alle von ihr ggf. weltweit als Buchmacher für Pferderennen getätigten Wettumsätze Buchmachersteuer nach § 11 RennwLottG zahlen müsste.

Der Verlust durch die Wettsteuer

Denn § 11 RennwLottG enthält für die Abgrenzung von in- und ausländischen Wettumsätzen nach seinem Wortlaut keine Regelung. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 RennwLottG regelt hingegen konkret einen territorialen Anknüpfungspunkt, wonach nur die im Inland veranstalteten Sportwetten (Nr. 1) oder die Sportwetten natürlicher Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (Nr. 1). Diesen Umstand wollte der Gesetzgeber mit der Neuregelung in § 17 RennwLottG beseitigen und hat dies u.a. in der Gesetzesbegründung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht (vgl. BTDrucks 17/8494, S. 8).

Das Wichtigste in Kürze

Nach den Feststellungen des FG beschäftigte sie im Inland auch keine Personen, die Wetten zum Abschluss anboten oder vermittelten. Vielmehr bot die Klägerin ihr Wett- und Vermittlungsangebot allein onlinegestützt aus einem anderen EU-Mitgliedstaat gegenüber inländischen Kunden an. Die Klägerin verfügte im Streitzeitraum über keine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 RennwLottG. Die Klägerin unterfiel mangels inländischer Tätigkeit oder inländischer Örtlichkeiten damit nicht der Besteuerung nach § 11 RennwLottG. Die von der Klägerin gerügten Verstöße gegen Europarecht liegen nicht vor.

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2 RennwLottG. Damit soll sichergestellt werden, dass eine Besteuerung unabhängig von der Art des Wettangebots (stationär im Wettbüro oder per Internet) erfolgt, wenn die Anknüpfungspunkte im Inland gegeben sind (vgl. BTDrucks 17/8494, S. 8 f.). Folgte man hingegen dem Revisionsbegehren der Klägerin und unterwürfe ihre Wetteinsätze antragsgemäß der Buchmachersteuer nach § 11 RennwLottG, liefe der Satz in der Gesetzesbegründung, wonach Pferdewetten, die nicht unter die §§ 1 bis 16 RennwLottG fallen, dem "Besteuerungstatbestand der Sportwetten in § 17 Abs.

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2" RennwLottG unterfallen sollen, leer (vgl. BTDrucks 17/8494, S. 9). Denn nach geltendem Recht gäbe es dann keine Pferdewetten, die nach § 17 Abs. 2 RennwLottG besteuert würden. a) Da die Regelungen zur Besteuerung hinreichend klar und eindeutig sind, liegt kein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Bestimmtheit von Rechtsvorschriften vor (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs ‑‑EuGH‑‑ Berlington Hungary u.a. vom 11.06.2015 - C-98/14, EU:C:2015:386, Rz 77; Global Starnet vom 20.12.2017 - C-322/16, EU:C:2017:985, Rz 46).

Jahr Steuereinnahmen (in Mio. €) Bemerkung zum Markt
2022 ~ 145 Erstes Jahr des regulierten Marktes
2023 ~ 380 Volle Umsetzung der Staatsvertragsregeln
2024 ~ 550 Wachstum durch EM und Olympia
2025 ~ 720 (geschätzt) Konsolidierung und weiteres Kundenwachstum
2026 (Prognose) ~ 850-900 Inkl. Einnahmen aus Wahlwetten

b) Soweit die Klägerin sich auf die MwStSystRL beruft, ermöglicht diese ausdrücklich die Erhebung der Sportwettensteuer. Nach dieser Vorschrift hindert die MwStSystRL unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die bet sportwetten bonus betano Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist (vgl. EuGH-Urteil Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 - C-440/12, EU:C:2013:687; BFH-Urteile vom 02.04.2008 - II R 4/06, BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735, unter II.2.a aa, Rz 42, und vom 21.02.2018 - II R 21/15, BFHE 261, 62, BFH/NV 2018, 896, Rz 64 ff.). c) Auch gegen die Dienstleistungsfreiheit (vgl. EuGH-Urteile Digibet und Albers vom 12.06.2014 - C-156/13, EU:C:2014:1756, und Berlington Hungary u.a., EU:C:2015:386) wird nicht verstoßen.

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Tipico ~22 % Traditioneller Marktführer, starke Präsenz in Wettbüros Glücksspielbehörde (GGL)
Bet365 ~18 % Internationaler Gigant, umfangreiches Live-Wettangebot Glücksspielbehörde (GGL)
Interwetten ~12 % Etabliert im Hochroller-Segment Glücksspielbehörde (GGL)
Mybet / Tipwin ~9 % Starke Fokussierung auf den deutschen Markt Glücksspielbehörde (GGL)
Bwin ~8 % Poker- und Casino-Stärke, bekannte Marke Glücksspielbehörde (GGL)

Die ausländische Wettanbieter treffende Besteuerung nach § 17 Abs.

  • Steuerliche Behandlung von Gewinnen aus Politikwetten in Deutschland
  • Buchmacher mit verantwortungsvollem Spielen (Einsatzlimits, Selbstausschluss)
  • Nutzerbewertungen und Erfahrungsberichte zu Politikwettern
  • Trend zu "Micro-Betting" auf einzelne Ereignisse im Wahlkampf