Die Buchmacherin

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Grund und Grenzen der Ungleichbehandlung sind danach der Ermächtigung des § 33f GewO zu entnehmen, der verfassungskonform ist und den Anforderungen des Art. 80 Abs.

Fachbegriff Bedeutung Beispiel / Kontext
Andruck Probedruck zur Qualitätskontrolle vor Auflagendruck Farbabgleich und Bildqualität prüfen
Bogenmontage Anordnung der Seiten für den Druckbogen Erstellung des Ausschießschemas
Laufrichtung Ausrichtung der Papierfasern Wichtig für saubere Falzung und Bindung
Schön- und Widerdruck Vorder- und Rückseite eines Druckbogens Registergenauigkeit kontrollieren

1 Satz 2 GG genügt (BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987 - 1 BvR 850/86 - juris, NVwZ 1987, 1067; BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 - 1 C 54.88 - NVwZ 1990, 1075; Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO ermächtigt die Beklagte zum Erlass von Durchführungsvorschriften zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie dem Interesse des Jugendschutzes, die Aufstellung von Spielgeräten, auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen zu beschränken bet sportwetten anbieter liste und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Geräte zu begrenzen. Damit ist der Beklagten eine Unterscheidung nach einzelnen Gewerbezweigen, Betrieben und Veranstaltungen gesetzlich ausdrücklich erlaubt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit innerhalb vergleichbarer Betriebe, Gewerbezweige und Veranstaltungen keine willkürliche Ungleichbehandlung festzustellen ist.

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Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. 79; Beschluss vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 - juris Rn. 3 Abs.

Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat II 24.2 - Glücksspiel und Geldwäsche, Konsumcannabisgesetz

1 GG folgende Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend. Jedoch ist der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum enger. Ein solcher besteht von vornherein nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen (Art. Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die über die Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden. In diesem Rahmen muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (BVerfG, Beschluss vom 23.

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Juni 1981 - 2 BvR 1067/80 - juris Rn. 27; Beschluss vom 26. Februar 1985 - 2 BvL 17/83 - juris Rn. 39; OVG Bautzen, Urteil vom 17. Mai 2022 - 3 C 16/20 - juris Rn. Gemessen hieran verletzt die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV getroffene Regelung nicht den Gleichheitssatz, denn die unterschiedliche Behandlung der Klägerin beruht auf der fehlenden Vergleichbarkeit der kombinierten Buchmacherbetriebe mit den einschlägigen Vergleichsgruppen. Dabei sind zwei Gruppen in den Blick zu nehmen, denen die Automatenaufstellung gemäß bet sportwetten apps deutschland § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SpielV erlaubt ist: Die Gruppe der reinen Buchmacher nach § 2 RennwLottG (II. 2. a) cc)) sowie die Gruppe der Gaststätten, Spielhallen und Spielbanken (II. aa) Kein geeigneter Vergleichsansatz ist die als „Primäranknüpfungspunkt" der Vergleichsbetrachtungen reklamierte Aufstellereigenschaft der Klägerin (§ 33c Abs. 1 GewO). Zwar dürfen andere Aufsteller Geldspielgeräte in (ihren) Gaststätten, Spielhallen und Spielbanken aufstellen, während dies der Klägerin in ihren kombinierten Buchmacherlokalen untersagt ist. Bezogen auf die jeweilige Art der Aufstellorte unterliegen die anderen Aufsteller jedoch denselben Ge- und Verboten wie die Klägerin. Die Aufstellereigenschaft sagt weder etwas über die hier relevante Geeignetheit eines Aufstellungsortes noch über die Gefährlichkeit der angebotenen Spielformen aus. Die spezifische Gefährlichkeit der jeweils in Rede stehenden Spielorte und Spielformen ist jedoch der nach dem Zweck der Verordnungsermächtigung des § 33i GewO maßgebende (Vergleichs-) Ansatz für die regulierende Ausgestaltung. Vor diesem Hintergrund überzeugt der Erst-recht-Schluss der Klägerin nicht, ihr sei die Aufstellung in kombinierten Buchmacherlokalen zwingend zu gestatten, weil das gefährliche Automatenspiel an den mit wesentlich höherer Geräteanzahl bestückten, deutlich gefährdenderen Orten wie Spielbanken und Spielhallen sowie an Nichtspielstätten wie Gaststätten erlaubt sei. Die Beurteilung anhand der spezifischen Gefährlichkeit der Spielorte und Spielformen verstößt nicht gegen den Grundsatz der Folgerichtigkeit.

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Der Verordnungsgeber könnte vorliegend - anders als die Klägerin meint - zwischen verschiedenen verfassungskonformen Regelungen zur Beseitigung einer Ungleichbehandlung wählen. So wäre es mit Blick auf die nach der Ermächtigungsgrundlage des § 33f Abs. 1 GewO mit der Rechtsverordnung verfolgten Zwecke der Suchtbekämpfung sowie des Kinder- und Jugendschutzes, die besonders wichtige Gemeinwohlziele darstellen (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 - juris Rn. 133), ebenso verfassungskonform, die Zulässigkeit von Geldspielgeräten, z.B.

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durch eine Streichung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV, weitergehend zu beschränken (II. 2.) Die auf Normerlass gerichtete Feststellungsklage wird auch nicht durch eine vorrangige allgemeine Leistungsklage ausgeschlossen. Entgegen vereinzelter anderer Auffassung (vgl.

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zum Meinungsstand: Sodan, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. 49) hält der Senat die allgemeine Leistungsklage zur Durchsetzung von Normerlassansprüchen nicht für statthaft, denn die Vollstreckungsfähigkeit eines auf Normerlass gerichteten Leistungsurteils wäre mit dem Gewaltenteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren (vgl. dazu näher: Sodan, in Sodan/Ziekow, ebenda). Auch die Beklagte stellt die grundsätzliche Statthaftigkeit einer Feststellungklage auf Normerlass nicht in Abrede. Die Klägerin ist entsprechend § 42 Abs. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung in diesem Zusammenhang betont (vgl.

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VG Berlin, Urteil vom 29. September 2016 - 4 K 122.15 - juris Rn. 52), dass sich der Gesetz- und Verordnungsgeber erkennbar gerade nicht zu einer Gefahreinschätzung entschlossen habe, die Geldspielgeräten unabhängig von ihrem Aufstellort eine gleichbleibende erhebliche Gefahr beimesse. Vielmehr gehe aus dem Regelungskonzept insgesamt hervor, dass die einzelnen Aufstellorte, die ihrerseits unterschiedlichen Regelungen unterlägen, gesondert zu betrachten seien. Diese Einschätzung sei vom Spielraum des Normgebers unabhängig davon gedeckt, ob die Einzeleinschätzungen für die jeweiligen Aufstellorte für sich genommen rechtspolitisch überzeugten.

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Dies sei weder eine Frage des Gleichheitssatzes noch des Grundsatzes der Folgerichtigkeit. bb) Nicht in die Vergleichsbetrachtung mit der Klägerin, die Sportwetten vermittelt, aufzunehmen ist die Gruppe der kombinierten Buchmacher, die Sportwetten veranstalten, denn diese Betreiber stellen aufgrund der Änderungen des Glücksspielstaatsvertrages keine eigenständige Gruppe mehr dar.

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Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (st.

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Rspr., vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. - juris Rn. 64; Urteil vom 19.

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Februar 2013 - 1 BvL 1/11 u. a. Der allgemeine Gleichheitssatz enthält nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen für jeden Regelungsbereich in gleicher Weise geltenden Maßstab. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 21. Gemäß § 21a Abs.

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2 VwGO klageberechtigt, denn eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG und der anderen Rechte erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie hat überdies ein berechtigtes Interesse an der bet wettanbieter ohne oasis mit paysafecard baldigen Feststellung, denn sie besitzt ein konkretes wirtschaftliches Interesse an der legalen Aufstellmöglichkeit in ihren kombinierten Buchmacherlokalen. Dass die gleichzeitige Vermittlung/Veranstaltung anderer Glücksspiele in einer Wettvermittlungsstelle in einigen landesrechtlichen Ausführungsvorschriften zum Glücksspielstaatsvertrag untersagt ist, steht nicht entgegen.2.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV. Sie wird durch die Vorschrift weder in ihrem Recht aus Art. 3 Abs.

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1 GG verletzt noch in ihren Rechten aus Art. a) Die Klägerin ist in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt, denn es handelt sich bei den in den Blick zu nehmenden Vergleichsgruppen bereits um ungleiche Sachverhalte. Entscheidet sich der Verordnungsgeber dafür, bestimmte Betriebe und Dienstleistungen zu verbieten, ist er bei der Ausgestaltung der hierzu getroffenen Regelungen an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 2 GlüStV 2021 ist der stationäre Vertrieb von Sportwetten nur noch ausschließlich in Wettvermittlungsstellen erlaubt, die in § 3 Abs. 6 des GlüStV 2021 legaldefiniert werden. Diese Norm gibt die Unterscheidung von Wettvermittlung und Wettveranstaltung für den Vertrieb auf und fasst sie unter dem Begriff der Wettvermittlungsstelle zusammen. Veranstalter von Sportwetten unterliegen folglich beim Vertrieb ihrer Sportwetten dem Verbot des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV in gleicher Weise wie die Klägerin. cc) Bezogen auf die Gruppe der reinen Buchmacher, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV Geldspielgeräte aufstellen dürfen, liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, denn es handelt sich um eine hinsichtlich der Gefährlichkeit des Spielortes und der Spielform nicht vergleichbare Gruppe. Bei der Vergleichsbetrachtung ist zu beachten, dass nach der gesetzgeberischen Wertung des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 die in räumlicher Nähe organisierte Verbindung von Glücksspiel und Wettspiel eine grundsätzlich zu vermeidende Gefahr darstellt (sog.