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Das Landgericht für Zivilrechtssachen Wien hat dem EuGH im Zuge eines Vorabentscheidungsersuchens folgende Frage gestellt: Ist die Bestimmung des Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 [...] dahin auszulegen, dass Handlungen des Schuldners, die drei Jahre oder länger zurück liegen, und/oder Hindernisse bei der Vollstreckung der Entscheidung im Mitgliedstaat des Schuldners nicht zu berücksichtigen sind?

  • Ausblick: Weiterentwicklung des EU-Rechtsrahmens für Online-Sportwetten
  • Mögliche Harmonisierung von Regeln auf EU-Ebene
  • Herausforderungen durch grenzüberschreitende Angebote und Werbung
  • Anpassung an neue Technologien und Wetttypen (z.B. Live-Wetten, E-Sport)
  • Fortlaufende Rechtsprechung des EuGH zu neuen Streitfällen

Ein österreichischer Spieler hatte zwischen Januar 2017 und April 2019 62.878,00 Euro bei Mr Green verloren. Da der Anbieter in Österreich über keine Lizenz verfügte, sprachen ihm Gerichte in erster und zweiter Instanz die Verluste zu. Die Mr Green Limited hatte zeitweise mit der Dimoco Europe GmbH mit Sitz in Österreich einen Vertragspartner, über den Rückzahlungen an Spieler liefen, die von Österreich aus Verluste bei Mr Green erlitten und diese erfolgreich eingeklagt hatten. Diesen Vertrag löste Mr Green aber in der Zwischenzeit auf. Erstattungen von Verlusten erfolgten somit nicht mehr. Einer Vollstreckung in Malta steht aktuell noch die Bill 55 entgegen. Der Kläger beantragt deshalb die Erlassung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und führt hierzu fünf Konten in Malta, Irland, Schweden und Luxemburg an. Das Wiener Landgericht für Zivilrechtssachen will nun vom EuGH klären lassen, ob ein solcher Beschluss europarechtskonform erlassen werden kann, selbst wenn die Vertragsauflösung mit dem österreichischen Zahlungsdienstleister über drei Jahre zurück liegt (und somit keine Dringlichkeit mehr vorliegt) und inwieweit das maltesische Gesetz Bill 55 zu berücksichtigen ist. Dass die Auflösung des Vertrags eine spätere Vollstreckung verhindert oder sehr erschwert, steht für das Gericht fest.

Signalwirkung für Verfahren in Deutschland

Konkrete Termine für Urteilsverkündigungen sind erst für ein Verfahren bekannt. Am 04. September 2025 hat der Generalanwalt seine Schlussanträge im Verfahren C-440/23 vortragen. Die Urteilsverkündung wird für Anfang 2026 erwartet. Im Sportwetten Verfahren C-530/24 wird der Generalanwalt am 11.

Warum ist die Behörde nicht gegen verbotene Internetangebote eingeschritten?

Dezember 2025 seine Schlussanträge vortragen. Konkrete Termine für das Verfahren C-683/24 stehen bisher nicht fest. Jedoch hat die Europäische Kommission im Juni 2025 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Malta eingeleitet - ein klarer Hinweis darauf, wie die EU die Malta Bill 55 einschätzt. Im Verfahren C-198/24 wird der Generalanwalt am 30. Oktober 2025 seine Schlussanträge vortragen. In Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

Was ist mit Mängeln bei dem Lizenz-Vergabeverfahren?

EuGH, Pressemitteilung vom 19.03.2026 zu den Schlussanträgen in der Rs. C-530/24 vom 19.03.2026 Generalanwalt Emiliou: Ein Veranstalter von Sportwetten, der auf einem nationalen Markt Dienstleistungen anbietet, ohne die erforderliche Konzession zu besitzen, kann zur Rückerstattung der von den Spielern erhaltenen Einsätze verpflichtet werden. Etwas anderes sollte gelten, wenn es dem Veranstalter aufgrund von Mängeln des Konzessionserteilungsverfahrens nicht möglich war, die Konzession zu erhalten, und die nationalen Behörden ihm zugesichert haben, dass bis zur Einführung eines unionsrechtskonformen Verfahrens die Konzessionsauflage nicht durchgesetzt würde. Ein deutscher Verbraucher erhob vor den deutschen Zivilgerichten Klage gegen den maltesische Sportwetten-Veranstalter Tipico auf Rückerstattung der Wetteinsätze, die er zwischen dem Jahr 2013 und dem 9. Oktober 2020 auf Tipicos deutscher Website durch Wetten verloren hatte.

Wieso der Europäische Gerichtshof?

Im maßgeblichen Zeitraum besaß Tipico eine maltesische1, jedoch keine deutsche Konzession, wie nach deutschem Recht erforderlich2. Nach deutschem Recht führt ein solches unerlaubtes Anbieten von Sportwetten zur Nichtigkeit der mit den Kunden geschlossenen Verträge und stellt eine unerlaubte Handlung dar, sodass die betroffenen Verbraucher Rückerstattung oder Schadensersatz verlangen können. Daher erscheinen die vom betreffenden Verbraucher gegen Tipico geltend gemachten Ansprüche nach deutschem Recht grundsätzlich begründet. Tipico macht jedoch zu seiner Verteidigung geltend, dass er aufgrund bestimmter Mängel des Konzessionserteilungsverfahrens keine deutsche Konzession habe erhalten können. Der Bundesgerichtshof möchte daher wissen, ob die befassten Zivilgerichte unter solchen Umständen nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts – konkret der Dienstleistungsfreiheit – verpflichtet sind, das nationale Konzessionssystem insgesamt unangewendet zu lassen und folglich die Ansprüche des Verbrauchers zurückzuweisen3. 655/2014 Bedingungen für den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung) heißt es jedoch: Das Gericht erlässt einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung, wenn der Gläubiger hinreichende Beweismittel vorgelegt hat, die das Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass eine Sicherungsmaßnahme in Form eines Beschlusses bet online sportwetten osterreich zur vorläufigen Pfändung dringend erforderlich ist, weil eine tatsächliche Gefahr besteht, dass ohne diese Maßnahme die spätere Vollstreckung der Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner unmöglich oder sehr erschwert wird. Am 30. Oktober 2025 wird Generalanwalt Emiliou seine Schlussanträge im Verfahren C-198/24 vorlegen. Die Erfolgsquote vor Gericht bei den Rückforderungen von Verlusten aus Online-Glücksspielen ist nach wie vor erfreulicherweise sehr hoch. In der Mehrheit der Fälle sind die verurteilten Glücksspielanbieter auch nach wie vor zahlungsbereit. Allerdings setzen andere Anbieter ihre letzte Hoffnung auf den EuGH und warten dessen Urteile zu Sportwetten und Online-Glücksspiel allgemein ab, bevor sie bereit sind, rechtskräftig zugesprochene Verluste zurückzuerstatten.

Welche Glücksspiele im Internet sind in Deutschland erlaubt?

Nach Ansicht von Generalanwalt Nicholas Emiliou erfordert diese Frage eine differenzierte Antwort. Wenn ein Mitgliedstaat für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen in seinem Hoheitsgebiet eine Konzession verlangt und diese Auflage für sich genommen mit der durch das Unionsrecht garantierten Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist, wie im Bereich des Glücksspiels4, sind die nationalen Behörden, einschließlich der Gerichte, berechtigt, diese Auflage gegenüber einem Veranstalter durchzusetzen, der Dienstleistungen ohne die erforderliche Konzession erbracht hat. Insbesondere dürfen diese Gerichte die Konsequenzen ziehen, die das anwendbare Zivilrecht insoweit vorsieht. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Veranstalter geltend macht, dass er wegen Mängeln des Konzessionserteilungsverfahrens keine Konzession habe erhalten können. Insofern ist der Schutz des aus der Dienstleistungsfreiheit folgenden Rechts des Veranstalters ausreichend dadurch gewährleistet, dass ein mangelhaftes oder fehlendes Konzessionserteilungsverfahren gerichtlich angefochten werden kann5.

Was bedeuten die aktuellen Schlussanträge im Tipico-Verfahren am EuGH für mich?

Ausnahmsweise sollten diese zivilrechtlichen Konsequenzen bei einem Verstoß gegen die Konzessionsauflage nicht angewandt werden, wenn dies unverhältnismäßig wäre. Dies ist der Fall, wenn von zuständiger und zuverlässiger Seite innerhalb der nationalen Behörden dem betreffenden Veranstalter präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gegeben wurden, dass diese Konzessionsauflage nicht durchgesetzt würde und er den Verbrauchern seine Dienstleistungen daher ohne Konzession auf dem nationalen Markt anbieten könne. Der Generalanwalt ist daher der Auffassung, dass die Dienstleistungsfreiheit die deutschen Behörden nicht daran hindert, für das Angebot von Dienstleistungen in Form von Sportwetten in Deutschland eine deutsche Konzession zu verlangen, und es auch nicht allgemein ausschließt, dass Veranstalter, die diese Leistungen ohne die erforderliche Konzession angeboten haben, zivilrechtlichen Folgen wie der Nichtigkeit der mit ihren Kunden geschlossenen Verträge unterliegen. Diese Folgen sind im Hinblick auf das angestrebte Ziel des Verbraucherschutzes grundsätzlich verhältnismäßig6. Insbesondere trägt die Nichtigkeit der Glücksspielverträge – die eine Pflicht zur Rückzahlung der von Spielern erhaltenen Einsätze begründen kann – dazu bei, einer Umgehung des Konzessionssystems durch Veranstalter von Glücksspielen entgegenzuwirken. Auch Gerichte der ersten und zweiten Instanz warten teilweise auf die Entscheidungen des EuGH und setzen Verfahren bis dahin aus. Mit der Klageerhebung wird jedoch die Verjährung gehemmt - deshalb sollten Betroffene nicht den Fehler machen, ebenfalls auf die Urteile des EuGH zu warten, sondern schnellstmöglich Klage einreichen, um die Verjährung zu hemmen und ihre Ansprüche nicht zu verlieren. Für die Betroffenen bedeuten diese Entwicklungen, dass sie Geduld haben müssen.

Sie sind selbst betroffen?

Dass die Auflösung des Vertrags eine spätere Vollstreckung verhindert oder sehr erschwert, steht für das Gericht fest. In Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 Bedingungen für den Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung) heißt es jedoch: Das Gericht erlässt einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung, wenn der Gläubiger hinreichende Beweismittel vorgelegt hat, die das Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass eine Sicherungsmaßnahme in Form eines Beschlusses bet online sportwetten osterreich zur vorläufigen Pfändung dringend erforderlich ist, weil eine tatsächliche Gefahr besteht, dass ohne diese Maßnahme die spätere Vollstreckung der Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner unmöglich oder sehr erschwert wird. Am 30. Oktober 2025 wird Generalanwalt Emiliou seine Schlussanträge im Verfahren C-198/24 vorlegen.

Tipico vom OLG Bamberg zur Rückzahlung verurteilt

Die Erfolgsquote vor Gericht bei den Rückforderungen von Verlusten aus Online-Glücksspielen ist nach wie vor erfreulicherweise sehr hoch. In der Mehrheit der Fälle sind die verurteilten Glücksspielanbieter auch nach wie vor zahlungsbereit. Allerdings setzen andere Anbieter ihre letzte Hoffnung auf den EuGH und warten dessen Urteile zu Sportwetten und Online-Glücksspiel allgemein ab, bevor sie bereit sind, rechtskräftig zugesprochene Verluste zurückzuerstatten. Auch Gerichte der ersten und zweiten Instanz warten teilweise auf die Entscheidungen des EuGH und setzen Verfahren bis dahin aus. Mit der Klageerhebung wird jedoch die Verjährung gehemmt - deshalb sollten Betroffene nicht den Fehler machen, ebenfalls auf die Urteile des EuGH zu warten, sondern schnellstmöglich Klage einreichen, um die Verjährung zu hemmen und ihre Ansprüche nicht zu verlieren. Rechtskräftige Urteile können 30 Jahre lang vollstreckt werden und werden dabei mit 5% über dem Basiszinssatz verzinst. Im Verfahren C-440/23 muss der EuGH unter anderem die Frage beantworten, ob das deutsche Verbot von Online-Glücksspielen mit europäischem Recht vereinbar ist und ob Spieler Verluste zurückfordern können mit der Argumentation, dass der Anbieter keine Lizenz hatte und der Vertrag deshalb nichtig war. Bei Verfahren C-530/23 geht es um Online-Sportwetten und ganz konkret um Tipico.

FAQ: Häufige Fragen zu Online-Sportwetten und Rückforderung

Für die Betroffenen bedeuten diese Entwicklungen, dass sie Geduld haben müssen. Rechtskräftige Urteile können 30 Jahre lang vollstreckt werden und werden dabei mit 5% über dem Basiszinssatz verzinst. Im Verfahren C-440/23 muss der EuGH unter anderem die Frage beantworten, ob das deutsche Verbot von Online-Glücksspielen mit europäischem Recht vereinbar ist und ob Spieler Verluste zurückfordern können mit der Argumentation, dass der Anbieter keine Lizenz hatte und der Vertrag deshalb nichtig war. Bei Verfahren C-530/23 geht es um Online-Sportwetten und ganz konkret um Tipico. Der EuGH muss entscheiden, ob ein Spieler sein Geld von Tipico zurückfordern kann, weil der Anbieter über keine Lizenz verfügte und ob dies explizit auch möglich ist, obwohl Tipico eine Lizenz beantragt hatte und diese auch hätte bekommen müssen, weil das deutsche Lizenzverfahren unionsrechtswidrig war.

Folgen für Anbieter und Spieler in Deutschland

Im Verfahren C-683/24 muss sich der EuGH mit der Bill 55 aus Malta befassen. Das Handelsgericht Wien möchte vom EuGH klären lassen, ob die Bill 55 unionsrechtswidrig ist und deshalb zurückgenommen werden muss. Im Verfahren C-198/24 muss der EuGH entscheiden, ob eine vorläufige Kontenpfändung der Mr Green Limited mit europäischem Recht vereinbar ist. Noch hat der EuGH keine Entscheidung zur Rückforderung von Glücksspielverlusten getroffen. Die bisherigen Äußerungen sind aber positiv für Spieler und lassen auf verbraucherfreundliche Entscheidungen hoffen. Der EuGH muss entscheiden, ob ein Spieler sein Geld von Tipico zurückfordern kann, weil der Anbieter über keine Lizenz verfügte und ob dies explizit auch möglich ist, obwohl Tipico eine Lizenz beantragt hatte und diese auch hätte bekommen müssen, weil das deutsche Lizenzverfahren unionsrechtswidrig war. Im Verfahren C-683/24 muss sich der EuGH mit der Bill 55 aus Malta befassen. Das Handelsgericht Wien möchte vom EuGH klären lassen, ob die Bill 55 unionsrechtswidrig ist und deshalb zurückgenommen werden muss. Im Verfahren C-198/24 muss der EuGH entscheiden, ob eine vorläufige Kontenpfändung der Mr Green Limited mit europäischem Recht vereinbar ist. Noch hat der EuGH keine Entscheidung zur Rückforderung von Glücksspielverlusten getroffen. Die bisherigen Äußerungen sind aber positiv für Spieler und lassen auf verbraucherfreundliche Entscheidungen hoffen. Konkrete Termine für Urteilsverkündigungen sind erst für ein Verfahren bekannt. Am 04. September 2025 hat der Generalanwalt seine Schlussanträge im Verfahren C-440/23 vortragen. Die Urteilsverkündung wird für Anfang 2026 erwartet. Im Sportwetten Verfahren C-530/24 wird der Generalanwalt am 11. Dezember 2025 seine Schlussanträge vortragen. Konkrete Termine für das Verfahren C-683/24 stehen bisher nicht fest.

  • Rolle der Aufsichtsbehörden (z.B. GGL) nach EuGH-Urteilen
  • Überwachung der Einhaltung von EU-rechtlichen Vorgaben
  • Gewährleistung eines chancengleichen Wettbewerbs
  • Kontrolle von Verbraucherschutzmaßnahmen

Jedoch hat die Europäische Kommission im Juni 2025 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Malta eingeleitet - ein klarer Hinweis darauf, wie die EU die Malta Bill 55 einschätzt.

Aktuelle Situation zur Rückforderung von Glücksspielverlusten

Der Vorrang der Dienstleistungsfreiheit verlangt von den nationalen Behörden nicht, eine Konzessionsauflage, die an sich mit dieser Freiheit vereinbar ist, immer dann unangewendet zu lassen, wenn ein Veranstalter außerstande war, im Rahmen eines diskriminierungsfreien und transparenten Konzessionserteilungsverfahrens eine Konzession zu erhalten. Im Verfahren C-198/24 wird der Generalanwalt am 30. Oktober 2025 seine Schlussanträge vortragen. EuGH, Pressemitteilung vom 19.03.2026 zu den Schlussanträgen in der Rs. C-530/24 vom 19.03.2026 Generalanwalt Emiliou: Ein Veranstalter von Sportwetten, der auf einem nationalen Markt Dienstleistungen anbietet, ohne die erforderliche Konzession zu besitzen, kann zur Rückerstattung der von den Spielern erhaltenen Einsätze verpflichtet werden.

Ziel Beschreibung Relevante EuGH-Rechtssache Bewertung durch EuGH
Spielsuchtbekämpfung Schutz der Verbraucher vor pathologischem Spielverhalten C-316/07 (Stoß) Als zwingender Grund des Allgemeininteresses anerkannt.
Betrugsbekämpfung Verhinderung von Betrug und Manipulation, besonders im Sport C-243/01 (Gambelli) Anerkannt, muss aber durch konkrete Maßnahmen untermauert sein.
Jugendschutz Fernhalten Minderjähriger von Glücksspielen Mehrere Urteile Stets als legitimes und wichtiges Ziel anerkannt.
Channelling Lenkung der Nachfrage auf kontrollierte, legale Angebote C-203/20 (Bundesverband) Kann Ziel sein, setzt aber Attraktivität des legalen Angebots voraus.

Etwas anderes sollte gelten, wenn es dem Veranstalter aufgrund von Mängeln des Konzessionserteilungsverfahrens nicht möglich war, die Konzession zu erhalten, und die nationalen Behörden ihm zugesichert haben, dass bis zur Einführung eines unionsrechtskonformen Verfahrens die Konzessionsauflage nicht durchgesetzt würde.

Online-Sportwetten: Deshalb mischt der BGH mit

Das Landgericht für Zivilrechtssachen Wien hat dem EuGH im Zuge eines Vorabentscheidungsersuchens folgende Frage gestellt: Ist die Bestimmung des Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 [...] dahin auszulegen, dass Handlungen des Schuldners, die drei Jahre oder länger zurück liegen, und/oder Hindernisse bei der Vollstreckung der Entscheidung im Mitgliedstaat des Schuldners nicht zu berücksichtigen sind? Ein österreichischer Spieler hatte zwischen Januar 2017 und April 2019 62.878,00 Euro bei Mr Green verloren. Da der Anbieter in Österreich über keine Lizenz verfügte, sprachen ihm Gerichte in erster und zweiter Instanz die Verluste zu. Die Mr Green Limited hatte zeitweise mit der Dimoco Europe GmbH mit Sitz in Österreich einen Vertragspartner, über den Rückzahlungen an Spieler liefen, die von Österreich aus Verluste bei Mr Green erlitten und diese erfolgreich eingeklagt hatten.

Das Urteil im Überblick

Diesen Vertrag löste Mr Green aber in der Zwischenzeit auf. Erstattungen von Verlusten erfolgten somit nicht mehr. Einer Vollstreckung in Malta steht aktuell noch die Bill 55 entgegen. Der Kläger beantragt deshalb die Erlassung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und führt hierzu fünf Konten in Malta, Irland, Schweden und Luxemburg an. Das Wiener Landgericht für Zivilrechtssachen will nun vom EuGH klären lassen, ob ein solcher Beschluss europarechtskonform erlassen werden kann, selbst wenn die Vertragsauflösung mit dem österreichischen Zahlungsdienstleister über drei Jahre zurück liegt (und somit keine Dringlichkeit mehr vorliegt) und inwieweit das maltesische Gesetz Bill 55 zu berücksichtigen ist. Ein deutscher Verbraucher erhob vor den deutschen Zivilgerichten Klage gegen den maltesische Sportwetten-Veranstalter Tipico auf Rückerstattung der Wetteinsätze, die er zwischen dem Jahr 2013 und dem 9. Oktober 2020 auf Tipicos deutscher Website durch Wetten verloren hatte.

  • Verbraucherschutz als zentrales Element in der EuGH-Rechtsprechung
  • Pflicht zu umfassenden Spielersperren und Einzahlungslimits
  • Informationspflichten der Anbieter über Risiken des Glücksspiels
  • Maßnahmen zur Altersverifikation und Identitätsprüfung

Im maßgeblichen Zeitraum besaß Tipico eine maltesische1, jedoch keine deutsche Konzession, wie nach deutschem Recht erforderlich2.

  • Folgen für das deutsche Staatsvertrag zum Glücksspielwesen
  • Notwendigkeit der Neuordnung des Glücksspielmarktes nach EuGH-Rechtsprechung
  • Einführung des Lizenzmodells für Sportwetten ab 2020
  • Anpassung der nationalen Gesetze an EU-Vorgaben

Nach deutschem Recht führt ein solches unerlaubtes Anbieten von Sportwetten zur Nichtigkeit der mit den Kunden geschlossenen Verträge und stellt eine unerlaubte Handlung dar, sodass die betroffenen Verbraucher Rückerstattung oder Schadensersatz verlangen können. Daher erscheinen die vom betreffenden Verbraucher gegen Tipico geltend gemachten Ansprüche nach deutschem Recht grundsätzlich begründet. Tipico macht jedoch zu seiner Verteidigung geltend, dass er aufgrund bestimmter Mängel des Konzessionserteilungsverfahrens keine deutsche Konzession habe erhalten können. Der Bundesgerichtshof möchte daher wissen, ob die befassten Zivilgerichte unter solchen Umständen nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts – konkret der Dienstleistungsfreiheit – verpflichtet sind, das nationale Konzessionssystem insgesamt unangewendet zu lassen und folglich die Ansprüche des Verbrauchers zurückzuweisen3. Nach Ansicht von Generalanwalt Nicholas Emiliou erfordert diese Frage eine differenzierte Antwort. Wenn ein Mitgliedstaat für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen in seinem Hoheitsgebiet eine Konzession verlangt und diese Auflage für sich genommen mit der durch das Unionsrecht garantierten Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist, wie im Bereich des Glücksspiels4, sind die nationalen Behörden, einschließlich der Gerichte, berechtigt, diese Auflage gegenüber einem Veranstalter durchzusetzen, der Dienstleistungen ohne die erforderliche Konzession erbracht hat. Insbesondere dürfen diese Gerichte die Konsequenzen ziehen, die das anwendbare Zivilrecht insoweit vorsieht. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Veranstalter geltend macht, dass er wegen Mängeln des Konzessionserteilungsverfahrens keine Konzession habe erhalten können. Insofern ist der Schutz des aus der Dienstleistungsfreiheit folgenden Rechts des Veranstalters ausreichend dadurch gewährleistet, dass ein mangelhaftes oder fehlendes Konzessionserteilungsverfahren gerichtlich angefochten werden kann5. Ausnahmsweise sollten diese zivilrechtlichen Konsequenzen bei einem Verstoß gegen die Konzessionsauflage nicht angewandt werden, wenn dies unverhältnismäßig wäre. Dies ist der Fall, wenn von zuständiger und zuverlässiger Seite innerhalb der nationalen Behörden dem betreffenden Veranstalter präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gegeben wurden, dass diese Konzessionsauflage nicht durchgesetzt würde und er den Verbrauchern seine Dienstleistungen daher ohne Konzession auf dem nationalen Markt anbieten könne. Der Generalanwalt ist daher der Auffassung, dass die Dienstleistungsfreiheit die deutschen Behörden nicht daran hindert, für das Angebot von Dienstleistungen in Form von Sportwetten in Deutschland eine deutsche Konzession zu verlangen, und es auch nicht allgemein ausschließt, dass Veranstalter, die diese Leistungen ohne die erforderliche Konzession angeboten haben, zivilrechtlichen Folgen wie der Nichtigkeit der mit ihren Kunden geschlossenen Verträge unterliegen. Diese Folgen sind im Hinblick auf das angestrebte Ziel des Verbraucherschutzes grundsätzlich verhältnismäßig6. Insbesondere trägt die Nichtigkeit der Glücksspielverträge – die eine Pflicht zur Rückzahlung der von Spielern erhaltenen Einsätze begründen kann – dazu bei, einer Umgehung des Konzessionssystems durch Veranstalter von Glücksspielen entgegenzuwirken. Der Vorrang der Dienstleistungsfreiheit verlangt von den nationalen Behörden nicht, eine Konzessionsauflage, die an sich mit dieser Freiheit vereinbar ist, immer dann unangewendet zu lassen, wenn ein Veranstalter außerstande war, im Rahmen eines diskriminierungsfreien und transparenten Konzessionserteilungsverfahrens eine Konzession zu erhalten.