Firmenwagen: Vorsteuerkürzung bei zu hohem Kaufpreis für ein Kfz

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auch EuGH-Urteile Transalpine Ölleitung in Österreich vom 05.10.2006 - C-368/04, EU:C:2006:644, Rz 51 und Vodafone Magyarország vom 03.03.2020 - C-75/18, EU:C:2020:139, Rz 24). d) Fehlt es somit an einer hinreichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der ersten Frage, können auch die beiden weiteren unter I. der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen, die nur hilfsweise für den Fall der Bejahung oder Verneinung der ersten Frage gestellt wurden, von vornherein keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen.

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1 Satz 2 UStG). Der vereinbarte Betrag ist danach in Entgelt und die darauf entfallende Umsatzsteuer aufzuteilen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 12.05.2022 - V R 19/20, BFHE 277, 496, BStBl II 2023, 885, Rz 12, unter Hinweis auf das EuGH-Urteil Tulică vom 07.11.2013 - C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rz 35 ff.; Senatsurteil vom 16.11.2016 - V R 1/16, BFHE 256, 542, BStBl II 2017, 1079, Rz 27). Eine "Belastung" ergibt sich dabei für den Unternehmer nur aus seiner Rolle als "technischer" Steuerschuldner, während die finanzielle Belastung den Verbraucher treffen soll (vgl.

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bereits BFH-Urteil vom 04.01.2023 - XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279, Rz 11). Dass sich hierdurch gegebenenfalls der Gewinn des Unternehmers mindert, der vorher die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat, ergibt sich aus dem Umsatzsteuersystem. Soweit die Klägerin hiergegen auf eine Gesetzesbegründung und einen Senatsbeschluss verweist, nach dem es durch die "Einführung einer Umsatzsteuerpflicht" zu einer "Belastung der Spielbankunternehmer" kommen solle, ist dies im vorstehenden Sinne zu verstehen. Demgegenüber missversteht die Klägerin beides, wenn sie insbesondere aus diesem Senatsbeschluss unzutreffend ableitet, es solle zu einer Besteuerung ohne Abwälzbarkeit kommen. Dementsprechend geht auch die von der Klägerin angeführte Gesetzesbegründung von einer "zumindest mittelbare[n] Weitergabe der Umsatzsteuer an den Endverbraucher" (BTDrucks 16/634, S. 135 Abs.

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1 Buchstabe i der Richtlinie 2006/112/EG in Verbindung mit dem steuerlichen Neutralitätsgrundsatz sowie Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen [sind], dass sie der Einführung einer Mehrwertsteuer entgegenstehen, die den Zweck hat den Unternehmer zu belasten", ist nicht klärungsbedürftig. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Richtlinie 2006/112/EG) außer Betracht, wonach auf Gegenstände und Dienstleistungen eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist, wobei die Mehrwertsteuer, die nach dem auf den Gegenstand oder die Dienstleistung anwendbaren Steuersatz auf den Preis des Gegenstands oder der Dienstleistung errechnet wird, abzüglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet wird, der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet hat. Damit obliegt es dem Unternehmer, für seine Leistung einen Preis zu bestimmen, aus dem dann der nach der Richtlinie 2006/112/EG und dem Umsatzsteuergesetz (UStG) geschuldete Steuerbetrag herauszurechnen ist. Entgelt ist dabei alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Der vereinbarte Betrag ist danach in Entgelt und die darauf entfallende Umsatzsteuer aufzuteilen (vgl. z.B.

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insbesondere BFH-Beschluss vom 04.01.2023 - XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279, Rz 24 ff.). Die Klägerin setzt sich in ihrer Beschwerdeschrift insoweit nicht mit dieser Entscheidung des BFH auseinander und legt auch keine neuen Argumente dar. Auch die unter V. der Beschwerdeschrift von der Klägerin gestellte Rechtsfrage, ob "Art. 3 Abs. Senatsurteil vom 12.05.2022 - V R 19/20, BFHE 277, 496, BStBl II 2023, 885, Rz 12, unter Hinweis auf das EuGH-Urteil Tulică vom 07.11.2013 - C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rz 35 ff.; Senatsurteil vom 16.11.2016 - V R 1/16, BFHE 256, 542, BStBl II 2017, 1079, Rz 27). Eine "Belastung" ergibt sich dabei für den Unternehmer nur aus seiner Rolle als "technischer" Steuerschuldner, während die finanzielle Belastung den Verbraucher treffen soll (vgl.

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3 FGO eingegangenen‑‑ Schriftsatz vom 10.10.2024 aufgeworfene Frage, ob "Art. 63 der Richtlinie 2006/112, wonach der Steuertatbestand und der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt eintreten, zu dem die Dienstleistung erbracht wird, der Anwendung der Bemessungsgrundlage der Kasseneinnahme am Ende eines Zeitraums bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit entgegen[steht], wenn sich die Höhe des Steueranspruchs bei Anwendung dieser Bemessungsgrundlage entgegen Art. 63 nicht bereits zu dem Zeitpunkt ermitteln lässt, in dem die Dienstleistung erbracht wird, sondern erst am Ende eines Zeitraums", führt ungeachtet dessen, ob es sich überhaupt um eine berücksichtigungsfähige bloße Erläuterung oder Ergänzung des fristgemäßen Beschwerdevorbringens handelt, nicht zur Zulassung der Revision. Auch insoweit fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem BFH-Beschluss vom 04.01.2023 - XI B 51/22 (BFH/NV 2023, 279). der Beschwerdeschrift von der Klägerin gestellte Rechtsfrage, ob "es gegen den unionsrechtlichen Neutralitätsgrundsatz in Verbindung mit dem verfassungsmäßigen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung [verstößt], dass die Klägerin sich für die Streitjahre 2006 bis 2008 sowie 2010 bis 2019 nicht auf die Steuerbefreiung gemäß Art.

Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG

135 Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 2006/112/EG berufen kann, obwohl nach § 6 Abs. 1 SpielbkV der Spielbankunternehmer für den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern des Reichs, die vom Einkommen, vom Vermögen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftssteuer befreit ist und das Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages fort gilt, soweit es dem [GG] nicht widerspricht (Art. 123 Abs. 1 GG) und § 6 SpielbkV daher als Bundesrecht fort gilt", ist bereits geklärt (vgl. bereits BFH-Urteil vom 04.01.2023 - XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279, Rz 11). Dass sich hierdurch gegebenenfalls der Gewinn des Unternehmers mindert, der vorher die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat, ergibt sich aus dem Umsatzsteuersystem. Soweit die Klägerin hiergegen auf eine Gesetzesbegründung und einen Senatsbeschluss verweist, nach dem es durch die "Einführung einer Umsatzsteuerpflicht" zu einer "Belastung der Spielbankunternehmer" kommen solle, ist dies im vorstehenden Sinne zu verstehen. Demgegenüber missversteht die Klägerin beides, wenn sie insbesondere aus diesem Senatsbeschluss unzutreffend ableitet, es solle zu einer Besteuerung ohne Abwälzbarkeit kommen. Dementsprechend geht auch die von der Klägerin angeführte Gesetzesbegründung von einer "zumindest mittelbare[n] Weitergabe der Umsatzsteuer an den Endverbraucher" (BTDrucks 16/634, S. 12) aus, so dass der Gesetzgeber ‑‑entgegen der Annahme der Klägerin‑‑ gerade nicht das Ziel verfolgt, den Spielhallenbetreiber die Umsatzsteuer im Ergebnis wirtschaftlich tragen und damit belastet zu lassen, sondern dass das Kriterium der Abwälzbarkeit grundsätzlich erfüllt ist, wie auch der BFH bereits in seinem Beschluss vom 04.01.2023 - XI B 51/22 (BFH/NV 2023, 279, Rz 11), auf den die Klägerin im vorliegenden Zusammenhang nicht eingeht, ausführlich begründet hat. der Beschwerdeschrift von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob "die Möglichkeit zur Teilnahme am Spiel an Geldgewinnspielgeräten, deren Umsätze durch zwingende gesetzliche Vorschriften im Sinne der Rechtsprechung des cas casino mit bonusgeld EuGH (Urteil vom 24.10.2013, Rs. C-440/12, Metropol Spielstätten UG) begrenzt sind, gegen Einräumung einer Gewinnchance, vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 10.11.2016 (Rs. C-432/15, Bastova), eine Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art.

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  • Geschenke nach längerer Inaktivität (Reaktivierungsbonus)
  • Kompensationen für verlorene Gewinnchancen durch Fehler

c der Mehrwertsteuerrichtlinie [ist] und somit eine Leistung, die der Mehrwertsteuer unterliegt, wenn die Leistung des Dienstleisters in der Einräumung einer Gewinnchance besteht und als Entgelt, welches der Dienstleister von den Spielgästen erhält, die monatlichen Kasseneinnahmen zugrunde gelegt werden, die ihrerseits von der Höhe der Gewinne und Verluste der jeweiligen Spieler abhängen und das Entgelt damit vom Zufall abhängt", ist nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits geklärt ist (vgl. insbesondere BFH-Beschluss vom 04.01.2023 - XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279, Rz 20 ff.).

Grundlagen der Umsatzsteuer bei Ferienwohnungsvermietung

12) aus, so dass der Gesetzgeber ‑‑entgegen der Annahme der Klägerin‑‑ gerade nicht das Ziel verfolgt, den Spielhallenbetreiber die Umsatzsteuer im Ergebnis wirtschaftlich tragen und damit belastet zu lassen, sondern dass das Kriterium der Abwälzbarkeit grundsätzlich erfüllt ist, wie auch der BFH bereits in seinem Beschluss vom 04.01.2023 - XI B 51/22 (BFH/NV 2023, 279, Rz 11), auf den die Klägerin im vorliegenden Zusammenhang nicht eingeht, ausführlich begründet hat. der Beschwerdeschrift von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob "die Möglichkeit zur Teilnahme am Spiel an Geldgewinnspielgeräten, deren Umsätze durch zwingende gesetzliche Vorschriften im Sinne der Rechtsprechung des cas casino mit bonusgeld EuGH (Urteil vom 24.10.2013, Rs. C-440/12, Metropol Spielstätten UG) begrenzt sind, gegen Einräumung einer Gewinnchance, vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 10.11.2016 (Rs. C-432/15, Bastova), eine Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art. c der Mehrwertsteuerrichtlinie [ist] und somit eine Leistung, die der Mehrwertsteuer unterliegt, wenn die Leistung des Dienstleisters in der Einräumung einer Gewinnchance besteht und als Entgelt, welches der Dienstleister von den Spielgästen erhält, die monatlichen Kasseneinnahmen zugrunde gelegt werden, die ihrerseits von der Höhe der Gewinne und Verluste der jeweiligen Spieler abhängen und das Entgelt damit vom Zufall abhängt", ist nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits geklärt ist (vgl.

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insbesondere BFH-Beschluss vom 04.01.2023 - XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279, Rz 20 ff.). Die Klägerin hat keine erheblichen neue Argumente vorgetragen, die zu einer Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf den zugrundeliegenden Leistungsaustausch, den die Klägerin auch deshalb verneint, weil die Einräumung einer Gewinnchance gegen die Hinnahme eines Verlustrisikos den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung nicht begründe, führen könnten. Dies gilt auch, soweit die Klägerin vorbringt, dass das Rechtsverhältnis (Klägerin mit den einzelnen Spielern) und der Leistungsaustausch (das Entgelt in Gestalt der Nettokasseneinnahme erhalte die Klägerin nicht von einzelnen Spielern) auseinanderfielen, was der EuGH übersehen habe. Auch hierzu fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der BFH in dem vorgenannten Beschluss erläutert hat, dass das den Leistungsaustausch begründende Rechtsverhältnis in den Spielverträgen mit den einzelnen Spielgästen besteht, während sich die Bemessungsgrundlage nach der vom Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhaltenen Gegenleistung richtet, soweit er über diese effektiv selbst verfügen kann. Die in diesem Zusammenhang mit ‑‑nach Ablauf der (verlängerten) Begründungsfrist des § 116 Abs. Die Klägerin hat keine erheblichen neue Argumente vorgetragen, die zu einer Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf den zugrundeliegenden Leistungsaustausch, den die Klägerin auch deshalb verneint, weil die Einräumung einer Gewinnchance gegen die Hinnahme eines Verlustrisikos den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung nicht begründe, führen könnten. Dies gilt auch, soweit die Klägerin vorbringt, dass das Rechtsverhältnis (Klägerin mit den einzelnen Spielern) und der Leistungsaustausch (das Entgelt in Gestalt der Nettokasseneinnahme erhalte die Klägerin nicht von einzelnen Spielern) auseinanderfielen, was der EuGH übersehen habe.

Umsatzsteuer bei der Vermietung von Wohnraum

auch EuGH-Urteile Transalpine Ölleitung in Österreich vom 05.10.2006 - C-368/04, EU:C:2006:644, Rz 51 und Vodafone Magyarország vom 03.03.2020 - C-75/18, EU:C:2020:139, Rz 24). d) Fehlt es somit an einer hinreichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der ersten Frage, können auch die beiden weiteren unter I. der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen, die nur hilfsweise für den Fall der Bejahung oder Verneinung der ersten Frage gestellt wurden, von vornherein keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen. 135 Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 2006/112/EG in Verbindung mit dem steuerlichen Neutralitätsgrundsatz sowie Art.

Umsatzsteuertarife und Sonderregelungen 2025

17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen [sind], dass sie der Einführung einer Mehrwertsteuer entgegenstehen, die den Zweck hat den Unternehmer zu belasten", ist nicht klärungsbedürftig. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Richtlinie 2006/112/EG) außer Betracht, wonach auf Gegenstände und Dienstleistungen eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist, wobei die Mehrwertsteuer, die nach dem auf den Gegenstand oder die Dienstleistung anwendbaren Steuersatz auf den Preis des Gegenstands oder der Dienstleistung errechnet wird, abzüglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet wird, der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet hat. Damit obliegt es dem Unternehmer, für seine Leistung einen Preis zu bestimmen, aus dem dann der nach der Richtlinie 2006/112/EG und dem Umsatzsteuergesetz (UStG) geschuldete Steuerbetrag herauszurechnen ist. Entgelt ist dabei alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. Auch hierzu fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der BFH in dem vorgenannten Beschluss erläutert hat, dass das den Leistungsaustausch begründende Rechtsverhältnis in den Spielverträgen mit den einzelnen Spielgästen besteht, während sich die Bemessungsgrundlage nach der vom Betreiber für die Bereitstellung der Automaten tatsächlich erhaltenen Gegenleistung richtet, soweit er über diese effektiv selbst verfügen kann. Die in diesem Zusammenhang mit ‑‑nach Ablauf der (verlängerten) Begründungsfrist des § 116 Abs. 3 FGO eingegangenen‑‑ Schriftsatz vom 10.10.2024 aufgeworfene Frage, ob "Art. 63 der Richtlinie 2006/112, wonach der Steuertatbestand und der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt eintreten, zu dem die Dienstleistung erbracht wird, der Anwendung der Bemessungsgrundlage der Kasseneinnahme am Ende eines Zeitraums bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit entgegen[steht], wenn sich die Höhe des Steueranspruchs bei Anwendung dieser Bemessungsgrundlage entgegen Art. 63 nicht bereits zu dem Zeitpunkt ermitteln lässt, in dem die Dienstleistung erbracht wird, sondern erst am Ende eines Zeitraums", führt ungeachtet dessen, ob es sich überhaupt um eine berücksichtigungsfähige bloße Erläuterung oder Ergänzung des fristgemäßen Beschwerdevorbringens handelt, nicht zur Zulassung der Revision. Auch insoweit fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem BFH-Beschluss vom 04.01.2023 - XI B 51/22 (BFH/NV 2023, 279). der Beschwerdeschrift von der Klägerin gestellte Rechtsfrage, ob "es gegen den unionsrechtlichen Neutralitätsgrundsatz in Verbindung mit dem verfassungsmäßigen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung [verstößt], dass die Klägerin sich für die Streitjahre 2006 bis 2008 sowie 2010 bis 2019 nicht auf die Steuerbefreiung gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 2006/112/EG berufen kann, obwohl nach § 6 Abs. 1 SpielbkV der Spielbankunternehmer für den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern des Reichs, die vom Einkommen, vom Vermögen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftssteuer befreit ist und das Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages fort gilt, soweit es dem [GG] nicht widerspricht (Art. 123 Abs. 1 GG) und § 6 SpielbkV daher als Bundesrecht fort gilt", ist bereits geklärt (vgl. insbesondere BFH-Beschluss vom 04.01.2023 - XI B 51/22, BFH/NV 2023, 279, Rz 24 ff.). Die Klägerin setzt sich in ihrer Beschwerdeschrift insoweit nicht mit dieser Entscheidung des BFH auseinander und legt auch keine neuen Argumente dar. Auch die unter V.

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3 Abs. 1 GG einer besonderen Steuerregelung entgegen[steht], welche die mit der Klägerin im Wettbewerb stehende Betreiberin der öffentlichen Spielbank, einer Sonderabgabe in Gestalt der Spielbankabgabe unterwirft, die eine Reihe sonst geltender allgemeiner Steuern ersetzt, so insbesondere die Gewerbe- und Körperschafts- oder Einkommensteuer und auf die die Umsatzsteuer angerechnet wird, was im Ergebnis zu einer höheren Gesamtsteuerbelastung von Betreibern gewerblicher Anbieter von Spielautomaten gegenüber dem Betreiber der öffentlichen Spielbank führt", führt nicht zur Zulassung der Revision. a) Die Klägerin meint, sie könne eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend machen, da sie einer höheren Gesamtsteuerbelastung unterliege als die mit ihr im Wettbewerb stehenden Betreiber öffentlicher Spielbanken. Es sei erneut klärungsbedürftig, ob diese Ungleichbehandlung im Hinblick auf die steuerliche Belastungsgleichheit sachlich gerechtfertigt sei, da die Europäische Kommission die besonderen Steuerregelungen der Spielbankunternehmen, die diese gleichheitswidrig bevorzugen würden, als staatliche Beihilfe einstufe (Beschluss (EU) 2025/317 der Kommission vom 20.06.2024 zu denMaßnahmen Staatliche Beihilfen SA.44944 (2019/C ex 2016/FC) und SA.53552 (2019/C ex 2019/FC) - Steuerliche Behandlung von Spielbankunternehmern und mutmaßliche Garantie für Spielbankunternehmer cas casino 1 euro einsatz [Wirtschaftlichkeitsgarantie] -Deutschland) und damit die ältere Rechtsprechung, nach der bei der cas casino startbonus ohne einzahlung Besteuerung von Spielapparaten in Spielbanken und Spielhallen nicht vergleichbare Sachverhalte vorgelegen hätten, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Die Frage sei auch klärbar, da bei weiterer Sachverhaltsaufklärung ‑‑nach Zurückverweisung an das Finanzgericht (FG)‑‑ die Gesamtsteuerbelastungen ermittelt und gegenübergestellt werden könnten. b) Mit diesem Vorbringen legt die Klägerin nicht hinreichend dar, weshalb die von ihr aufgeworfene Frage im vorliegenden Fall klärungsbedürftig und klärbar sein sollte.

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1 GG einer besonderen Steuerregelung entgegen[steht], welche die mit der Klägerin im Wettbewerb stehende Betreiberin der öffentlichen Spielbank, einer Sonderabgabe in Gestalt der Spielbankabgabe unterwirft, die eine Reihe sonst geltender allgemeiner Steuern ersetzt, so insbesondere die Gewerbe- und Körperschafts- oder Einkommensteuer und auf die die Umsatzsteuer angerechnet wird, was im Ergebnis zu einer höheren Gesamtsteuerbelastung von Betreibern gewerblicher Anbieter von Spielautomaten gegenüber dem Betreiber der öffentlichen Spielbank führt", führt nicht zur Zulassung der Revision. a) Die Klägerin meint, sie könne eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend machen, da sie einer höheren Gesamtsteuerbelastung unterliege als die mit ihr im Wettbewerb stehenden Betreiber öffentlicher Spielbanken. Es sei erneut klärungsbedürftig, ob diese Ungleichbehandlung im Hinblick auf die steuerliche Belastungsgleichheit sachlich gerechtfertigt sei, da die Europäische Kommission die besonderen Steuerregelungen der Spielbankunternehmen, die diese gleichheitswidrig bevorzugen würden, als staatliche Beihilfe einstufe (Beschluss (EU) 2025/317 der Kommission vom 20.06.2024 zu denMaßnahmen Staatliche Beihilfen SA.44944 (2019/C ex 2016/FC) und SA.53552 (2019/C ex 2019/FC) - Steuerliche Behandlung von Spielbankunternehmern und mutmaßliche Garantie für Spielbankunternehmer cas casino 1 euro einsatz [Wirtschaftlichkeitsgarantie] -Deutschland) und damit die ältere Rechtsprechung, nach der bei der cas casino startbonus ohne einzahlung Besteuerung von Spielapparaten in Spielbanken und Spielhallen nicht vergleichbare Sachverhalte vorgelegen hätten, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Die Frage sei auch klärbar, da bei weiterer Sachverhaltsaufklärung ‑‑nach Zurückverweisung an das Finanzgericht (FG)‑‑ die Gesamtsteuerbelastungen ermittelt und gegenübergestellt werden könnten. b) Mit diesem Vorbringen legt die Klägerin nicht hinreichend dar, weshalb die von ihr aufgeworfene Frage im vorliegenden Fall klärungsbedürftig und klärbar sein sollte.